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HM.CLAUSE, SAS mit einem Grundkapital von 10. 061. 492, 50 Rue Louis Saillant, Z.I. La Motte 26800 PORTES-LES-VALENCES (Frankreich) SIREN 435 480 546 FIRMENBUCH ROMANS-SUR-ISERE Tel. 33 (0)4.75.57.57.57 Fax 33 (0)4.75.57.34.94 MwSt. Nr. FR 60435480546
I - BESTIMMUNGEN FÜR BELIEFERTE KÄUFER/KUNDEN UND ZAHLUNGSPFLICHTIGE KÄUFER/ KUNDEN PRÄAMBEL WICHTIGER HINWEIS: Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingun- gen entsprechen dem Handelsbrauch sowie na- tionalen und internationalen Gepflogenheiten und gelten ausdrücklich, vorbehaltlich anderer spe- zieller und ordnungsgemäß genehmigter Verein- barungen, für sämtliche Verkäufe von Gemüse-, Blumen- Heilpflanzen- und Kräutersamen, einschließlich lose geliefertes Saatgut, und speziell für die Verkäufe an Gärtnereien, Gemüsebauern, Hersteller, Gemüsehersteller, Baumschulen, ve- rarbeitende Betriebe, Körperschaften, Kooperative, Händler, Verpackungsunternehmen, Importeure, Konservierungsbetriebe, Industriebetriebe und ganz allgemein an erfahrene und sachkundige Fachleute in Bezug auf das professionelle bzw. PRO -Sortiment oder deren Geschäftstätigkeit im Weiterverkauf an Hobbygärtner (d.h. an Per- sonen, die die betreffenden Samen ausschließlich zum privaten Gebrauch verwenden, sei es im Haushalt oder als Freizeitgestaltung, ausgenom- men für die professionelle Nutzung) in Bezug auf das Clause Home Garden bzw. CHG -Sortiment (nachfolgend als Käufer bezeichnet). Mit der Aufgabe einer Bestellung akzeptiert der Käufer die auf den kommerziellen Dokumenten von HM.CLAUSE (nachfolgend der Verkäufer ), sofern es solche gibt, angeführten Allgemeinen Verkaufsbedingungen, auch für den Fall, dass gegenteilige Bestimmungen in den allgemeinen Kaufbestimmungen, auf Bestellscheinen oder an- deren, darunter auch kommerziellen Dokumenten des Käufers enthalten sind. Allfällige Beschreibungen, Abbildungen, Em- pfehlungen, Ratschläge, Vorschläge, Intervalle, Angaben zu Vegetationszyklen und Reife auf sämtlichen Begleitdokumenten (Kataloge oder andere kommerzielle Dokumente) richten sich an erfahrene und sachkundige Fachleute, sie sind das Ergebnis unserer Beobachtungen und werden in gutem Glauben und unverbindlich gegeben. Sie können daher keinesfalls als vollständig, als eine wie auch immer geartete Garantie für eine Ernte und/oder ein bestimmtes Ergebnis, als Vermutun- gen über bestimmte Faktoren oder Bedingungen (gegenwärtige oder zukünftige) und ganz allgemein nicht als eine wie auch immer geartete vertragliche Verpflichtung oder als Grundlage für eine Haftung des Verkäufers betrachtet werden.
ARTIKEL 1 - GARANTIEN 1.1. Der Verkäufer garantiert dem Käufer die Lieferung einer Ware in handelsüblicher Qualität und auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechend den Bestimmungen und Gepflogenheiten des Samenhandels. 1.2. Aufgrund der Natur der verkauften Ware (le- bende Ware, die bei ihrer Nutzung zahlreichen äußeren Risiken unterliegt) hängen die erzielten Ergebnisse nicht allein von der Samensorte und -qualität ab. Es obliegt allein dem Käufer, die notwendigen Informationen an seine eigenen Kunden weiterzugeben, damit diese die Nutzungs- bedingungen der Samen bestimmen und sichers- tellen können, dass die Bedingungen der Nutzung, die örtlichen geographischen Gegebenheiten, die geplante Anbauzeit, die Bodenbeschaffenheit, die Mittel (z.B. technische Kenntnisse und Erfahrung, Technik und Anbauprozesse), Materialien (wie Tests und Kontrollmethoden) sowie Geräte und ganz allgemein die agronomischen, klimatischen, me- teorologischen, sanitären, ökologischen und ökono- mischen Bedingungen den Kulturen, Techniken und angebotenen Sorten angemessen sind. Infolgedessen haftet der Verkäufer teilweise oder vollständig nur in Fällen von Mängeln oder der anerkannten und festgestellten Nicht-Konformität, deren Wirkung nicht verjährt ist. In keinem Fall, insbesondere nicht hinsichtlich der Echtheit oder Sortenreinheit, spezieller Reinheit, Keimfähigkeit, Konformität der Widerstandsfähigkeit gegenü- ber bis heute bekannten Krankheitsstämmen oder Krankheitsarten haftet der Verkäufer mit einem Betrag, der den Wert der gelieferten Ware, einschließlich der für die Rücksendung der betrof- fenen Ware entstehenden Kosten, übersteigt. Darüber hinaus haftet der Verkäufer nicht im Fall von Problemen, die bei der Nutzung unbehandel- ter Samen auftreten, die per definitionem nicht denselben Verarbeitungs- und Konservierungsme- thoden unterzogen werden wie behandelte Samen, d.h. bei Wachstumsproblemen, bei Krankheits- und Parasitenbefall etc. oder im Fall einer krankhaften
Veränderung bei der Entwicklung der Sorte. Der Käufer anerkennt und akzeptiert die Risiken, die mit der Bestellung von nicht-behandelten Samen verbunden sind. 1.3. Sofern keine andere Vereinbarung mit dem Verkäufer vorliegt, werden die Samensorten des PRO-Sortiments in einer Verpackung ents- prechend ihrer Nutzung oder des Weiterverkaufs geliefert. Die Samensorten des CHG-Sortiments werden zum Zweck des Verkaufs und/oder Wei- terverkaufs unverpackt ausschließlich unter der Sortenbezeichnung und der Marke des Käufers ge- liefert. Im Fall der Lieferung von verpackten Samen durch den Verkäufer verpflichtet sich der Käufer ausdrücklich dazu, die Samen, die ihm originalver- packt verkauft werden, nicht im Hinblick auf eine Neuverpackung und/oder auf eine wie auch immer geartete Bearbeitung (Überziehung, Beschichtung, Behandlung u.ä.) und/oder den Weiterverkauf mit offener Verpackung auszupacken oder aus der Verpackung zu entfernen. Er verpflichtet sich fer- ner, die Einhaltung dieser Klausel durch seine eige- nen Kunden sicherzustellen. Sollte der Käufer oder einer seiner eigenen Kunden diese Verpflichtung nicht einhalten, haftet der Verkäufer nicht für die von ihm gelieferte Ware und der Käufer trägt allein die Verantwortung für die Folgen, die sich aus der Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtung ergeben. Der Verkäufer haftet auch nicht für ver- packungs-bedingte Schäden welcher Art auch immer. 1.4. Der Verkäufer nennt dem Käufer die ungefähre Zahl der verkauften Samen für jede Sorte ausschließlich zu Informationszwecken, wobei diese Zahl aus verschiedenen Gründen, z.B. aufgrund der betreffenden Samenpartie oder des Ernteerfolges variieren kann. 1.5. Die Ware ist für den Verzehr durch Menschen oder Tiere ungeeignet. Der Verkäufer liefert dem Käufer die Ware zum zweckkonformen eigenen Nutzen oder zum zweckkonformen Nutzen durch seine eigenen Kunden. Daher haftet der Verkäufer keinesfalls für einen nicht zweckgemäßen Ge- brauch besagter Ware und für die daraus entste- henden Folgen. Ebenso sind dem Käufer und seinen Kunden jede Vermehrung, Herstellung und/oder Reproduktion der Waren ausdrücklich untersagt. Der Verkäufer kann jederzeit die notwendigen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der oben genannten Bestimmungen durchführen, un- geachtet anderer Schritte. Der Käufer verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Klausel durch seine eigenen Kunden sicherzustellen. 1.6. Der Verkäufer nimmt Waren, ungeachtet des Grundes, ohne seine vorherige schriftliche Zustimmung nicht zurück, wobei im Fall einer Rücknahme ausschließlich der Käufer sämtliche mit einer Rücknahme verbundenen Kosten und Risiken trägt.
ARTIKEL 2 - HÖHERE GEWALT Die Bestellungen werden im Fall von höherer Gewalt nicht ausgeführt.
Als höhere Gewalt gelten u.a. meteorologische, kli- matische und ökologische Störungen, Kriegs-han- dlungen, Bürgerunruhen, Seuchen, Epidemie, Pan- demie, Endemisch, Streiks, Brand und Unfälle in den Herstellungsstätten (darunter Unfälle aller Art bei der Kultur der Samen, die sich auf die Menge und die Qualität der verkauften Samen auswirken) und in den Vertriebsunternehmen.
ARTIKEL 3 - GEISTIGES EIGENTUM: 3.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedin- gungen können keinesfalls so ausgelegt werden, dass sie dem Käufer ein wie auch immer geartetes Recht/Anrecht auf das geistige Eigentum an den Waren des Verkäufers, an sämtlichen Verpackun- gen und/oder Begleitdokumenten und/oder dazu gehörigen Dokumenten und/oder Erkennungs- merkmalen übertragen, unabhängig davon, ob sie Eigentum des Verkäufers sind oder ob der Verkäufer sie im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit nutzt oder verwendet. 3.2. Der Käufer verpflichtet sich, die Rechte und/ oder Anrechte am geistigen Eigentum ebenso wie die Erkennungsmerkmale auf den Verpackungen der vom Verkäufer gelieferten Waren des PRO-Sor- timents keinesfalls, auf welche Art auch immer, zu verbergen, zu entfernen oder zu verändern. 3.3. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer umgehend und auf jede Art über jede Verletzung seiner Eigentumsrechte und/oder geistigen Eigen- tumsrechte und/oder Erkennungsmerkmale (oder an solchen, die er im Rahmen seiner Geschäftstä- tigkeit nutzt oder verwendet) zu unterrichten und ihm seine volle Unterstützung zukommen zu lassen. 3.4. Der Verkäufer kann jederzeit die notwendi- gen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung der oben genannten Bestimmungen durchfüh- ren, ungeachtet anderer Schritte. Der Käufer verpflichtet sich, die Einhaltung dieser Klausel durch seine eigenen Kunden sicherzustellen. Der Käufer gestattet ausdrücklich den Besuch jeder durch den Verkäufer befugten oder von ihm beauf- tragten Person, um die Einhaltung der in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehe- nen Bestimmungen zu prüfen, besonders im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen
Eigentums und dem Erhalt der Qualität der Ware. Um dies zu gewährleisten, verpflichtet sich der Käufer, dieser Person den freien Zugang zu seinen Räumlichkeiten zu erleichtern, insbesondere aber nicht ausschließlich, zu den Gewächshäusern. Der Verkäufer kann ebenfalls sämtliche in diesem Zusammenhang notwendige Dokumente einsehen. Im Fall eines Weiterverkaufs der Waren an Dritte ist der Käufer dazu verpflichtet, diese über die oben beschriebenen Verpflichtungen aufzuklären. 3.5. Hinweis: Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum sind vorbehalten. Jede Form der Re- produktion und/oder Nutzung ist untersagt. Jede Verletzung dieser Rechte kann eine strafbare Han- dlung darstellen und gerichtlich verfolgt werden. Weitere Informationen finden sich auf der Website von HM.Clause unter www.hmclause.com.
ARTIKEL 4 - RISIKEN 4.1. Der Transport der Ware erfolgt auf Risiko des Käufers und/oder des Verkäufers entsprechend der letzten gültigen Fassung der Incoterms, wie für den Verkauf vereinbart. 4.2. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen trägt ausschließlich der Käufer die Risiken für jede Lie- ferverzögerung/jeden Verlust/jede Beschädigung der Ware während des Transports sowie für die allfälligen daraus entstehenden Folgen. Der Empfänger muss gegenüber dem Transporteur seine begründeten Vorbehalte durch ein Einschrei- ben mit Rückschein innerhalb von drei Tagen nach dem Empfang der Ware (gemäß Artikel L. 133-3 des Code de Commerce [französisches Handels- gesetzbuch]) oder innerhalb jedes anderen, in dem anwendbaren Gesetz verfügten Zeitraums bestätigen. Die Nicht-Einhaltung dieser Formalität macht jedes Vorgehen gegenüber dem Transpor- teur unmöglich.
ARTIKEL 5 - REKLAMATIONSFRISTEN Jede Reklamation bezüglich des äußeren Erschei- nungsbilds und der speziellen Reinheit muss inne- rhalb von 12 Tagen nach Erhalt der Ware erfolgen, hinsichtlich der Keimfähigkeit innerhalb von 45 Ta- gen nach Erhalt der Ware, hinsichtlich der Echtheit und Sortenreinheit innerhalb der gewöhnlichen Fristen der Aussaat und der Kontrolle, die unmit- telbar im Anschluss an den Liefertermin erfolgen. Im Fall der Lieferung verpackter Samen durch den Verkäufer nimmt der Verkäufer keine Reklamation an, wenn die Samen durch den Käufer oder seine eigenen Kunden neu verpackt wurden.
ARTIKEL 6 - RESISTENZ Unter Anfälligkeit versteht man die Unfähigkeit ei- ner Sorte, das Wachstum und/oder die Entwicklung eines bestimmten Schädlings zu begrenzen. Unter Resistenz versteht man die Fähigkeit einer Sorte, das Wachstum und/oder die Entwicklung eines bestimmten Schädlings und/oder die da- durch bedingten Schäden im Vergleich zu anfälli- gen Sorten unter vergleichbaren Umweltbedingun- gen und einem vergleichbaren Schädlingsdruck zu begrenzen. Bei resistenten Sorten können bei hohem Schäd- lingsdruck Symptome oder Schäden in gewissem Umfang auftreten. Es wird zwischen zwei Resistenzgraden unter- schieden. Die hohe Resistenz (HR): Sorten, die das Wachstum und/oder die Entwicklung eines bestimmten Schädlings bei normalem Schädlingsdruck im Vergleich zu anfälligen Sorten in hohem Maß be- grenzen können. Bei diesen Sorten können jedoch bei hohem Schädlingsdruck Symptome oder Schä- den in gewissem Umfang auftreten. Die intermediäre Resistenz (IR): Sorten, die das Wachstum und/oder die Entwicklung eines bes- timmten Schädlings und/oder die von ihm hervor- gerufenen Schäden begrenzen, aber im Vergleich zu hoch resistenten Sorten mehr Symptome oder Schäden aufweisen können. Intermediär resistente Sorten werden jedoch weniger schwerwiegende Symptome oder Schäden unter vergleichbaren Umweltbedingungen und/oder unter vergleich- barem Druck ähnlicher Schädlinge aufweisen als anfällige Sorten. Sorten mit demselben Resistenzniveau gegenüber einem bestimmten Schädling können aufgrund ge- netischer Unterschiede eine andere Resistenzreak- tion aufweisen. Die Resistenz einer Sorte ist auf die Biotypen, Pa- thotypen, Rassen oder Stämme beschränkt, die für den Schädling angeben wurden. Eine Resistenz ohne Angabe von Biotypen, Patho- typen, Rassen oder Stämmen bedeutet, dass es für den betreffenden Schädling keine allgemein anerkannte Klassifizierung nach Biotypen, Pa- thotypen, Rassen oder Stämmen gibt. In diesem Fall bezieht sich die Resistenz ausschließlich auf Isolate dieses Krankheitserregers. Die ursprünglich angegebene Resistenz deckt gegebenenfalls neu auftretenden Biotypen, Pathotypen, Rassen oder Stämme nicht ab. Immunität liegt vor, wenn eine Pflanze von einem bestimmten Schädling nicht angegriffen oder infi- ziert werden kann.
ARTIKEL 7-ANWENDBARES RECHT - ZUSTÄNDIGKEIT 7.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie die Verkaufshandlungen unterliegen dem franzö-
sischen Recht, das ausschließlich anwendbar ist. 7.2. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit, einer Streitigkeit oder eines Rechtsstreits hinsichtlich der Erfüllung und Auslegung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind ausschließlich die Gerichte von Paris (Frankreich) zuständig, auch im Fall einer einstweiligen Verfügung, einer Streit- verkündung oder mehrerer Beklagter. Im Fall einer zum Fälligkeitsdatum noch offenen Rechnung kann der Verkäufer den Käufer an seinem Firmen- sitz verklagen.
ARTIKEL 8 - DATENSCHUTZ UND RECHTE Der Verkäufer sammelt und verarbeitet die per- sonenbezogenen Daten des Käufers für adminis- trative und kommerzielle Zwecke und der Kunde stimmt dieser Verarbeitung zu. Der Käufer kann den Zugang, die Berichtigung, die Löschung, die Übertragbarkeit und die Einschränkung der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbe- zogenen Daten verlangen und/oder Widerspruch gegen die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten einlegen, indem er den Kundendienst des Verkäufers unter der Adresse Rue Louis Saillant, Z.I. La Motte, 26800 PORTES-LES-VALENCE, Frankreich oder unter der E-Mail-Adresse perso- naldata@hmclause.com kontaktiert.
II - BESTIMMUNGEN FÜR ZAHLUNGSPFLICHTIGE KÄUFER/ KUNDEN
ARTIKEL 1 - BESTELLUNGEN 1.1. Sobald die Bestellung durch den Verkäufer bestätigt wurde, wird diese im Rahmen des Möglichen ausgeführt und die Waren werden, soweit es möglich ist, an dem vom Käufer gewün- schten Datum geliefert. Darüber hinaus empfiehlt der Verkäufer dem Käufer, möglichst genaue Anweisungen im Hinblick auf den Versand zu geben. Der Verkäufer haftet nicht für Fehler, die aufgrund fehlender Informa- tionen entstehen. 1.2. Im Fall eines teilweisen oder vollständigen Ernte- oder Produktionsausfalls, besonders aufgrund von höherer Gewalt, wird die Bestellung teilweise oder gänzlich annulliert. Die Lieferungen werden abhängig von Vorräten und Verfügbarkeiten in ausreichender Menge und Qualität ausgeführt. Im Fall einer Teillieferung wer- den die Produkte anteilsmäßig im Verhältnis zu den gelieferten Mengen verrechnet. Eine Entschädigung (insbesondere ein Schade- nersatz welcher Art auch immer) kann daher nicht gefordert werden, insbesondere im Fall einer Teillieferung, einer Nicht-Lieferung oder einer Lie- ferverzögerung. 1.3. Der Verkäufer liefert die Samen erst, nac- hdem ein Keimtest mit der zu liefernden Menge durchgeführt wurde. Sollte der Käufer eine Lie- ferung der Samen vom Verkäufer vor Abschluss des Keimtests verlangen, trägt der Käufer die vollständige Verantwortung für die Auswirkungen auf die Keimfähigkeit dieser Partie.
ARTIKEL 2 - PREISE 2.1. Die Preise für die Waren werden mit Bezug auf die vom Verkäufer veröffentlichte und bekannt gegebene Preisliste errechnet. Entsprechend den branchenüblichen Gepflogenheiten und unter Berücksichtigung der technischen und kom- merziellen Beschränkungen wird der Preis für Samen, die nicht auf einer solchen veröffentlichen Preisliste erfasst sind, zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einvernehmlich ausgehandelt. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gelten die am Tag der Bestellbestätigung gültigen Preise. In jedem Fall obliegt es danach dem Käufer, die Verkaufspreise für seine eigenen Kunden frei festzulegen. 2.2. Die Preise verstehen sich als Nettopreise ab Werk (Incoterms in der letzten gültigen Fassung), ohne Verpackung, sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben. Sie gelten ab dem 1. Oktober jedes Jahres und können jederzeit im Verlauf des Jahres geändert werden. 2.3. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen gilt der für die entsprechende Menge angegebene Listenpreis. Im Fall eines Zwischenwerts gilt der in der Liste angegebene Basispreis für die unmittel- bar darunter liegende Menge. 2.4. Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen werden sämtliche Steuern, Transportkosten, Ver- sicherungen, Zertifikate/Zertifizierungen, Geneh- migungen, Bankgebühren und Verpackungskosten sowie sämtliche andere gegebenenfalls anfallende Kosten deutlich sichtbar auf der Rechnung des Verkäufers aufgeführt. 2.5. Eine Bestellung kann mit einer Mini- malpauschale und/oder einem Minimalbetrag nach Sorte verrechnet werden.
ARTIKEL 3 - BEZAHLUNG 3.1. Eine Zahlung gilt ab dem Datum, zu dem der Käufer dem Verkäufer den Betrag zur Verfügung stellt (Artikel L.441-3, Absatz 4 des Code de Com- merce) als durchgeführt. 3.2. Vorbehaltlich besonderer Bedingungen oder Bestimmungen, die aufgrund der anwendbaren Gesetzgebung zwingend sind, erfolgt die Be- zahlung mittels Scheck, Überweisung oder Wech- sel innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
gemäß den auf der Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Davon ausgenommen sind Käufer, bei denen es ein- oder mehrmals zu Zahlungsvorfällen oder allgemein zu einer Strei- tigkeit kam und die ihre Rechnungen beglichen haben, Käufer, die in ein Insolvenzverfahren oder in ein im Sinn der gültigen und anwendbaren Ge- setzgebung ähnliches Verfahren verwickelt sind, sowie neue Käufer, für die für den Zeitraum eines Jahres sämtliche vom Verkäufer bestätigten Bes- tellungen ausschließlich gegen Barzahlung am Tag der Lieferung oder gegen Vorauszahlung je nach des Wunsch des Verkäufers aufgrund des hohen Zahlungsausfallsrisikos geliefert werden, vorbe- haltlich besonderer, vom Verkäufer festgelegter, insbesondere durch positive Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründeter Bedingungen. Außerdem und auf jeden Fall wird angesichts von negativen Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Käufers letzterer je nach Wunsch des Verkäufers nur gegen Barzahlung am Tag der Lieferung oder gegen Vorauszahlung beliefert, vorbehaltlich besonderer, vom Verkäufer festgelegten Bedingungen. 3.3. Bezahlt der Käufer die Gesamtsumme inne- rhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Rechnungss- tellung, gewährt der Verkäufer ein Skonto von 0,75 Prozent der Nettosumme, außer im Fall einer ge- forderten Barzahlung oder Vorauszahlung. 3.4. Sämtliche Waren des Verkäufers und die da- zugehörigen Rechnungen sind an den Firmensitz des Verkäufers zahlbar. 3.5. Im Fall eines Zahlungsverzugs oder eines teilweisen oder vollständigen Zahlungsausfalls kann der Verkäufer sämtliche laufenden Bestel- lungen bis zur vollständigen Zahlung aller ihm vom Käufer geschuldeten Beträge aussetzen oder kündigen, ungeachtet weiterer Schritte und/oder Schadenersatzleistungen sowie der Erstattung sämtlicher Kosten (insbesondere Verwaltungs- kosten, aus rechtlichen Gründen anfallende Kosten und Gerichtskosten, die dem Verkäufer durch das Eintreiben der vom Käufer geschuldeten Summen entstehen), deren Einforderung der Verkäufer sich vorbehält. Entsprechend den gesetzlichen Bestim- mungen und Verordnungen werden zusätzlich zu den o.a. Beträgen und Kosten von Rechts wegen 40 Euro erhoben, falls Beträge nicht zum Fällig- keitsdatum bezahlt werden. Der Käufer kann keine wie auch immer gearteten rechtlichen Schritte gegen den Verkäufer einleiten und/oder eine wie auch immer geartete Entschädigung aufgrund der genannten Aussetzung oder Kündigung fordern. Jeder zum auf der Rechnung angeführten Fällig- keitstermin unbezahlte Betrag zieht die sofortige Anwendung eines Säumniszuschlags ohne ein Formerfordernis nach sich. Der Säumniszuschlag wird auf der Grundlage des Bruttobetrags der Re- chnung zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) angewendeten Zinssatz zuzüglich 10 Pro- zentpunkte (am 1. Januar für das erste Halbjahr des Kalenderjahrs, und am 1. Juli für das zweite Halbjahr des Kalenderjahrs) berechnet und wird am Tag nach dem auf der Rechnung angeführten Zahlungsdatum fällig, ebenso wie die für andere Lieferungen geschuldeten Summen umgehend fällig werden. Diese Bedingungen können sich je nach der geltenden Rechtslage ändern. 3.6. Jede nicht spätestens bis zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit vollständig beglichene und durch die Re- chtsabteilung des Verkäufers eingetriebene Summe wird umgehend und ohne Formerfordernis als nicht-abziehbare Vertragsstrafe im Sinn der Artikel 1231-5 ff. des Code de Commerce pauschal um 15 Prozent der geschuldeten Gesamtsumme erhöht.
ARTIKEL 4 - EIGENTUMSVORBEHALT 4.1. Die Ware bleibt ausdrücklich bis zur volls- tändigen Bezahlung der Hauptsumme, Zinsen, Zuschläge, Kosten und Nebenkosten Eigentum des Verkäufers. Die Aushändigung von Wechseln oder eines an- deren eine Zahlungsverpflichtung darstellenden Titels stellt keine Bezahlung im Sinn der obigen Bestimmung dar. Sämtliche geleistete Anzahlun- gen verbleiben als Pauschalabfindung im Besitz des Verkäufers, ungeachtet anderer, vom Verkäufer eingeleiteter Schritte. 4.2. Der Käufer kann die gelieferten Waren im Rahmen der üblichen Betriebsführung weiter verkaufen, er kann sie aber keinesfalls verpfänden oder das Eigentum daran als Garantie übertragen. Im Fall eines Wiederverkaufs durch den Käufer tritt dieser an den Verkäufer sämtliche zu seinen Gunsten entstandene Forderungen aus dem Wie- derverkauf an einen dritten Käufer ab. Die Erlaubnis zum Wiederverkauf wird dem Käufer automatisch im Fall einer Zahlungseinstellung entzogen. 4.3. Der Käufer muss den Verkäufer umgehend über eine Beschlagnahmung oder jede andere In- tervention durch Dritte informieren. In diesem Fall trägt der Käufer ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware die Verantwortung für sämtliche Risiken, ungeachtet der Anwendung der vorliegenden Klausel, einschließlich im Fall von Verlust oder Vernichtung. Der Käufer trägt auch die Kosten für die Versicherung. (06/2020)
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN